Sonderbedingungen zur Elektronikversicherung

§ 3 Erhöhte Selbstbeteiligung
Bei Schäden durch Unterschlagung, Diebstahl, Diebstahl aus Kfz, Raub und Plünderung gilt eine Selbstbeteiligung von 25% aus dem Schadenbetrag, begrenzt auf € 5.000,00, zu der der vom Schaden betroffene Gegenstand zugehörig war. Bei Diebstahl aus Kfz entfällt diese Selbstbeteiligung, wenn das Fahrzeug bewacht war oder auf einem bewachten Parkplatz stand oder nachweislich eine anerkannte Alarmanlage installiert war. Bei Diebstahl des ganzen Kfz entfällt diese Selbstbeteiligung, wenn das Kfz über eine elektronische Wegfahrsperre verfügte.

§ 4 Transportrisiko
Die versicherten Geräte sind zum Be- und Entladen sowie für den Transport durch eine geeignete Verpackung gegen Stoß, Sturz- und Erschütterungsschäden zu schützen. Schäden durch grobfahrlässig unterlassene geeignete Verpackung sind nicht mitversichert. Den Nachweis hierüber hat der Versicherer zu führen.

§ 5 Bild- und Tonträger
Sind Bild- und Tonträger mitversichert, so gelten Schäden durch Zerkratzen, versehentliches Löschen oder Überspielen sowie durch einfachen Diebstahl nicht mitversichert.

§ 12 Subsidiarität
Sofern aus anderen Versicherungsverträgen eine Entschädigung verlangt werden kann (z.B. Haftpflichtversicherung des Schadenverursachers), gehen diese Verträge dieser Elektronikversicherung vor. Die Elektronikversicherung tritt in Vorleistung gegen eine Abtretung der Ansprüche aus anderen Verträgen. Ist der Versicherungsumfang dieser Elektronikversicherung weitergehender als der einer in Satz 1 genannten Versicherung, so gilt diese Erweiterung automatisch mitversichert.

Klauseln für die Elektronikversicherung

Klausel 1001 Sonder-/ Besondere- Bedingungen
Die zugrundeliegenden Sonderbedingungen und Prämien verlieren ihre Gültigkeit sofern der Vertrag nicht mehr von der Eberhard, Raith & Partner GmbH, Assekuranz Makler, betreut wird.

Klausel 1002 Elektronische Bauelemente
In Ergänzung zu § 2 Nr. 2 ABE gilt folgende Regelung:
Sofern es bei Bestehen eines Wartungsvertrages strittig ist, ob die entstandenen Schadenbehebungskosten zu den Wartungsleistungen gehören oder zu einem ersatzpflichtigen Schadenfall, leistet der Versicherer vor. Ansprüche auf Ersatz der Kosten gegen die Wartungsfirma gehen in diesem Falle auf den Versicherer über.

Klauseln 1003 Versicherungsort
In Abänderung zu § 3 Nr. 1 ABE gelten als Versicherungsorte alle Betriebsgrundstücke bzw. die jeweiligen Betriebsstätten des Versicherungsnehmers.

In Ergänzung zu § 3 Nr. 2 ABE besteht Versicherungsschutz für versicherte Sachen im Zusammenhang mit der Überholung, Inspektion, Änderung der Anlagen sowie der Behebung ersatzpflichtiger Schäden in der Reparaturfirma innerhalb Deutschlands, EU und Schweiz.

Sonstige Transporte zwischen den einzelnen Betriebsstätten gelten mitversichert.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, sofern ein Dritter für den Schaden bzw. Verlust zu haften hat und der Versicherungsnehmer Entschädigung erlangt.
Der Versicherungsschutz für bestimmungsgemäß beweglich eingesetzte Sachen gilt weltweit.
Die Entschädigungsleistung je Schadensfall ist für die Ziffern 5.0 bis 5.3 auf Euro 250.000 und für Ziffer 5.4 auf 30% der Versicherungssumme, höchstens Euro 250.000 begrenzt.

Der Versicherer leistet auch für Anlagen, die sich in Gewahrsam bzw. Obhut eines Beförderungsunternehmens befinden und dort abhanden kommen.

Im Schadenfall gilt zusätzlich vereinbart:

Das Transportunternehmen wird schriftlich mit Termin / Frist aufgefordert, den Verlust anzuerkennen und die Geräte komplett zu ersetzen.

Eine Zahlung erfolgt erst nach Anerkennung des Verlustes durch das Transportunternehmen, frühestens jedoch einen Monat nach Verlustanzeige.

Bei einer Zahlung werden dem Versicherer alle Unterlagen zu dem Transportvertrag übergeben.

Ersatzpflichtig ist die Differenz zwischen der Erstattung des Transportunternehmers und der vertraglichen Entschädigungshöhe.
Umzüge sind im Rahmen dieser besonderen Vereinbarung nicht mit versichert.

Klauseln 1004 Freizügigkeit
Zwischen den jeweiligen Versicherungsorten besteht Freizügigkeit.

Klausel 1005 Beginn der Haftung
Für Veränderungen (Erweiterungen / Austausch) zu versicherten Anlagen und Neuzugänge der obligatorischen versicherten Gruppen beginnt die Haftung ab Gefahrtragung durch den Versicherungsnehmer, und zwar unabhängig davon, ob die Anlage betriebsfertig ist oder noch aufgebaut wird.

Klausel 1006 Auf „Erstes Risiko“ mitversicherte Kosten
Je Versicherungsfall sind auf Erstes Risiko folgende Kosten insgesamt bis Euro 50.000 versichert, jedoch nicht mehr als die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme:


A) Aufräumungs-, Dekontaminierungs- und Entsorgungskosten
B) Bewegungs- und Schutzkosten
C) Kosten für Erd-/ Pflaster- / Maurer- / Stemmarbeiten
D) Kosten für Luftfracht
E) Gerüstgestellung / Bergungsarbeiten / Provisorium


Klausel 1007 Ersatzgeräte
Wird im Versicherungsfall ein versichertes Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern gegen ein Ersatzgerät vorübergehend ausgetauscht, so gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät, und zwar bis zur Höhe des Ersatzgerätes.


Klausel 1008 Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchs- und Arbeitsmittel, Werkzeuge
In Erweiterung von § 9 Nr. 8 a ABE werden Kosten für Teile gemäß § 1 Nr. 3 ABE auch dann ersetzt, wenn sie mit der versicherten Sache gleichzeitig beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen sind. Die Entschädigung erfolgt abzüglich einer Wertverbesserung.


Klausel 1009 Bildaufnahme- und Bildwiedergaberöhren sowie Zwischenbildträgern


A) Bei Schäden gemäß 2 Nr. 4 ABE leistet der Versicherer Entschädigung nach § 9 ABE
B) Bei sonstigen Schäden wird die Entschädigung nach § 9 ABE bei Bildaufnahme- und Bildwiedergaberöhren (nicht bei Medizintechnik) nach einer Benutzungsdauer von 18 Monaten und monatlich 2,5% gekürzt, bis zu einer Mindestersatzleistung von 25%.

A) Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden jedoch nach § 9 ABE ersetzt.
B) Bei Zwischenbildträgern (z.B. Fotoleitertrommeln / Bändern) um die gehabte Nutzung (=im Verhältnis der tatsächlichen Nutzung zur normalen Lebensdauer laut Angabe des Herstellers) gekürzt.


Klausel 1010 Vorhergesehene Schäden
Zu § 2 Abs. 1 gilt:

Ereignisse sind nur dann rechtzeitig vorhergesehen, wenn die eintretenden Schäden vorsätzlich vom Versicherungsnehmer oder Repräsentant herbeigeführt werden.

Klausel 1011 Unterschlagung / Betrug
Unterschlagung / Betrug ist abweichend von § 2 Nr. 1 ABE mitversichert.
Unterschlagung / Betrug wird in den Rechtsfolgen dem Diebstahl gleichgesetzt.

Klausel 1012 Entschädigung von technischem Fortschritt
Sofern im Versicherungsfall eine versicherte Sache in ihrem bisherigen technischen Zustand nicht mehr hergestellt oder ersetzt werden kann, wird der technische Fortschritt der versicherten Sache mit entschädigt. Der Versicherer leistet in diesem Fall über den Ersatz eines Gerätes bzw. einer Anlage gleicher Art und Güte hinaus Entschädigung mit den zum Zeitpunkt des Schadeneintritts üblichen Standardmerkmalen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherungssumme der versicherten Sache für die Wiederbeschaffung der Nachfolgegeneration ausreicht. Die Entschädigungsleistung ist pro versicherter Sache insgesamt begrenzt auf 110% des für diese Sache gültigen Versicherungswertes. Die Versicherungssumme der jeweiligen Gruppe, stellt jeweils die maximale Entschädigungsgrenze dar.

Klausel 1013 Zeitwert
§ 9 Nr. 4 b der ABE gilt gestrichen.

Klausel 1014 Wiederherstellung
Im Versicherungsfall wird der Versicherer keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der versicherten Sachen verlangen, die den technisch begründeten Empfehlungen des Herstellers entgegenstehen.

Klausel 1015 Vorsorgeversicherung
Für das jeweilige Versicherungsjahr eintretenden Veränderung gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20% der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme.
Die Vorsorge gilt für die im Versicherungsschein genannten Gruppen bzw. Geräte.
Der Versicherungsnehmer meldet den Makler innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines Versicherungsjahres die eingetretenen Veränderungen.
Die Prämie infolge der Anhebung / Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres berechnet / gutgeschrieben.
Klausel 1016 System- und Standard – Software
In Erweiterung von § 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 3 ABE sind die im Versicherungsschein aufgeführten Programme (System – Programme und Standard – Programme) bzw. deren Wiederbeschaffungskosten – soweit sie bei der Bildung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden – im Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen Sachschaden an der versicherten Datenverarbeitungsanlage mitversichert.

Klausel 1050 Ständiger Einsatz im Außenbereich – Extremrisiken I
Versicherungsschutz besteht auch für Anlagen im Außenbereich für Aufnahmen in Kraft-, Luft- oder auf Wasserfahrzeugen (z.B. für Stunts, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen, Aufnahmen im Hochgebirge) als Höchstentschädigungsgrenze gilt die in der Police vereinbarte Versicherungssumme für mobil eingesetzte Geräte, abzüglich die in der Police vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung ist die vertraglich vereinbarte.

Klausel 1075 Reparatur durch den Versicherungsnehmer
Ist mit dem Versicherungsnehmer vereinbart, dass er entschädigungspflichtige Schäden an versicherten Sachen durch eigenes Fachpersonal beheben lassen kann, so vergütet der Versicherer die tariflichen Stundenlohnsätze zuzüglich 150% Gemeinkosten.

Klausel 1076 Sachverständigenverfahren
Der Versicherer trägt die gesamten Kosten dieses Verfahrens. Der Versicherungsnehmer trägt nur dann die anteiligen Kosten des Verfahrens, wenn er selbst durch einseitige Erklärung das Sachverständigenverfahren verlangt.

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