Allgemeine Miet- und Verkaufsbedingungen

Wichtige Vorbemerkung für unsere Kunden

Der Mieter bzw. Käufer (Kunde) erkennt mit der Erteilung eines Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Ausrüstung bzw. der Ware die nachfolgenden Bedingungen unter dem Ausschluss evtl. eigener Geschäftsbedingungen an. Vereinbarungen, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Schriftform. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen Bestimmungen bestehen. Es wird vorausgeschickt, dass sich das Angebot an die gewerbliche Filmproduktion richtet und der Kunde bzw. sein Aufnahmeteam den technischen Umgang mit den zugewiesenen Geräten beherrscht.

1) Erfüllungsort / Vertragssprache / anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist unsere Geschäftsstelle Köln. Die Vertragssprache ist deutsch. Es kommt nur deutsches Recht zur Anwendung. Gegenüber Vollkaufleuten und öffentlich-rechtlichen Anstalten/Körperschaften ist für jede Klageart ausschließlicher Gerichtsstand Köln. Köln ist allen Kunden gegenüber Gerichtsstand, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder ihn nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt.

2) Verfügungsgewalt und Eigentumsrechte

Kaufsachen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Verpfändung oder eine sonstige Belastung der Mietsachen oder nicht vollständig bezahlten Kaufsachen ist unzulässig und im Verhältnis zu uns unwirksam. Sollten dennoch daran Pfändungen erfolgen, so sind wir unverzüglich zu benachrichtigen.

Die Überlassung gemieteter Geräte an Dritte ist nur nach unserem vorherigen schriftlichen Einverständnis möglich (Es droht der Verlust des Versicherungsschutzes!). Verstößt der Kunde dagegen, sind wir zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages berechtigt, ohne dass wir unsere Mietzahlungsansprüche für die vereinbarte Vertragsdauer verlieren.

3) Kontroll und Informationspflichten des Kunden

Der Kunde hat uns frühestmöglich unaufgefordert auf außereuropäische Einsätze sowie auf besondere Einsatzbedingungen hinzuweisen, wie z.B. Einsätze in Kriegs- , Krisen- , Unruhe- und Katastrophengebieten, Demonstrationen, Aufnahmen aus Land- , Luft- , Raum- und Wasserfahrzeugen, Verwendung unter Tage, außergewöhnliche Klimaverhältnisse, radioaktive Umgebung, Aufnahmen von Stunts und pyrotechnischen Effekten sowie alle sonstigen risikoreichen Umstände, da derartige Risiken nicht versichert sind.

Der Kunde ist verpflichtet, sich bei der Übergabe der Geräte von deren Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überzeugen. Unser Prüfraum steht dem Kunden hierfür zur Verfügung. Die evtl. Mangelhaftigkeit der Geräte ist unverzüglich zu rügen. Die rügelose Entgegennahme der Geräte durch den Kunden oder eine von ihm dazu bestimmten Person gilt als die Bestätigung des Empfangs der vollständigen und mangelfreien Geräte. Dem Kunden bleibt bei nicht erkennbaren Mängeln jedoch später der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe mangelhaftes Gerät erhalten zu haben.

4) Mietzeit und Übergabe der Geräte an den Kunden

Die Mietzeit wird stets nach vollen Tagen bemessen. Der Tag der Abholung gilt als Miettag. Der Kunde erhält die Geräte in unserem Kameralager am 1. Miettag spätestens um 12.00 Uhr. Der Tag der Rückgabe gilt nur dann nicht als Miettag, wenn die Rückgabe vor 12.00 Uhr mittags abgeschlossen ist.
Liegt die planmäßige Transportzeit zum Drehort bei mehr als 24 Stunden, so ermäßigt sich der Mietpreis auf 50% des Listenpreises für jeden vollen Transporttag. Die Rückgabe der Geräte an Sonn- und Feiertagen ist nur nach ausdrücklicher Vereinbarung möglich.

Wünscht der Kunde die Versendung durch Dritte, so beginnt die Mietzeit mit Übergabe an den Frachtführer und endet mit Rückgabe durch den Frachtführer an uns.

Der Kunde schuldet den vollen Mietzins unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Geräte. Zeigt der Kunde bis zu 24 Stunden vor der vereinbarten Übergabe schriftlich an, die Geräte nicht entgegennehmen zu wollen, ermäßigt sich der vereinbarte Mietpreis auf 50 % des Listenpreises. Dem Kunden bleibt jedoch der Nachweis eines bei uns eingetretenen geringeren Schadens vorbehalten.

Sollte uns die vertragsgemäße Übergabe der Geräte an den Kunden dadurch unmöglich werden, dass wir die Geräte ohne unser Verschulden von einem anderen Kunden verspätet oder beschädigt zurückerhalten, so werden wir von unserer Leistung frei und haften für Folgeschäden nur, soweit wir bei dem anderen Kunden deswegen evtl. Schadensersatzansprüche tatsächlich realisieren.

5) Rückgabe der Geräte

Der Kunde ist spätestens bei der Rückgabe der Geräte verpflichtet, uns auf evtl. Schäden an den Geräten aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Schäden nur für möglich hält (z.B. nach Wasserkontakt, Anstoß, außergewöhnlichen oder gefahrenträchtigen Einsatz). Unterlässt dies der Kunde, so gilt dies als arglistige Täuschung mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Den Mangel der Vollständigkeit sowie offenkundig sichtbare Schäden der Geräte haben wir unverzüglich bei Rückgabe nach einer ersten Sichtprüfung gegenüber dem Kunden zu rügen. Der Kunde ist daher zur Anwesenheit während der Rückgabe sowie zur Beantwortung evtl. Rückfragen zur Ausrüstung verpflichtet. Bei Mängeln und Schäden, die bei der Übergabe festgestellt und gerügt werden, wird vermutet, dass diese während der Mietzeit entstanden sind. Nach der Rückgabe unterziehen wir die Geräte einer eingehenden Sichtprüfung und einer Funktionsprüfung. Für dabei festgestellte Schäden haftet der Kunde, wenn wir nachweisen, dass diese nicht während der Zeit zwischen Rückgabe und unserer Überprüfung eingetreten sind. In jedem Falle bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis vorbehalten, ein bereits bei der Übergabe schadhaftes Gerät erhalten zu haben.

Der Kunde haftet für alle Vermögensnachteile, die uns durch eine verspätete Rückgabe der Geräte entstehen und zwar unabhängig davon, ob der Kunde dies verschuldet hat oder nicht. Gleiches gilt für die Rückgabe beschädigter oder defekter Geräte. Insbesondere kommen neben Reparaturkosten folgende Schäden in Betracht: Die Unmöglichkeit der anderweitigen Vermietung, Leistung von berechtigtem Schadensersatz an einen nachfolgenden Mieter, Kosten der Ersatzanmietung oder Ersatzbeschaffung.
Die Verjährungsfrist des § 548 BGB wird auf 1 Jahr verlängert.

6) Mietzins und Zahlungsbedingungen

Der Kunde hat unabhängig von der tatsächlichen Ingebrauchnahme oder Entgegennahme für die Dauer der vereinbarten Überlassung der Geräte den Mietpreis zu zahlen, der sich aus unserer aktuellen Preisliste, die jederzeit bei uns erhältlich ist, ergibt.

Bei verspäteter Rückgabe der Geräte schuldet der Kunde für die betreffende Zeit den aktuellen Listenpreis als Nutzungsentschädigung, auch wenn für die Mietzeit ein geringerer Preis vereinbart ist. Gibt der Kunde Geräte zurück, die während der Mietzeit einen Schaden erlitten haben, für den der Kunde nach diesen Bedingungen haftet, so schuldet der Kunde, neben dem Ersatz des Schadens, den Mietpreis gem. Preisliste bis zur endgültigen Instandsetzung bzw. Geräteneuanschaffung.

Zusätzlich zum Mietpreis trägt der Kunde gemäß unserer Preisliste anteilig die Kosten der obligatorischen Sachversicherung für die Geräte. Der Mietpreis einschl. Versicherungspauschale erhöht sich um den jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz.
Erteilte Rechnungen sind ohne Abzug sofort fällig. Der Kunde gerät auch ohne weitere Mahnung spätestens 14 Tage nach dem Rechnungsdatum in Verzug. Wir sind berechtigt, die Übergabe der Geräte oder Waren von einer vollständigen Vorauszahlung abhängig zu machen (z.B. Barzahlung oder Nachnahme).

7) Gefahrenübergang / Verpackung / Transport

Die Gefahr für die Geräte geht grundsätzlich mit Übergabe auf den Kunden über. Wünscht der Kunde die Versendung, so geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer auf den Kunden über. Schäden, die bei einer Versendung entstehen, hat der Kunde uns zu erstatten. Soweit uns gegen den Frachtführer, Spediteur oder andere Dritte deswegen Ersatzansprüche zustehen, treten wir diese an den Kunden ab, sobald der Schaden ausgeglichen ist. Im Verhältnis zu uns trägt der Kunde alle Transportgefahren und zwar unabhängig von seinem Verschulden. Zur Abwicklung eines Zollverfahrens ist auch bei Versendung ausschließlich der Kunde verpflichtet. Verpackungs- , Versand- und Rücksendekosten trägt der Kunde.

8) Haftung für die Geräte / Versicherung

Grundsätzlich trägt der Kunde während der Mietzeit uns gegenüber die volle Haftung für den Verlust, die Beschädigung oder die sonstige Verschlechterung der Geräte und zwar unabhängig davon, ob er dies verschuldet hat oder nicht. Ausgenommen sind nur solche Verschlechterungen, die den Kunden zur Minderung und Abhilfe berechtigen.

Für die Geräte haben wir eine branchenübliche Sachversicherung abgeschlossen. Im Schadensfall können wir bis zur vorbehaltlosen Zahlung durch den Versicherer jederzeit den Kunden unmittelbar in Anspruch nehmen; soweit der Kunde an uns eine solche Zahlung leistet, geht unser Anspruch gegen den Versicherer auf den Kunden über.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Versicherungsvertrag nur bestimmte Risiken versichert sind. Auch kann durch das Verhalten des Kunden vor oder nach einem Schadensfall der Versicherer von seiner Leistung frei werden, selbst wenn das Risiko an sich versichert ist. Der Kunde muss grundsätzlich den Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages gegen sich gelten lassen. Auf Wunsch werden dem Kunden Kopien des Versicherungsvertrages gefertigt; diese sind auch jederzeit über unsere Homepage www.volkerrodde.de einsehbar. Wir weisen auch darauf hin, dass sich Versicherungsbedingungen für die Zukunft verändern können. Unabhängig davon weisen wir auf folgende Einzelheiten hin:
Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden, sind nicht versichert. In diesen Fällen kann der Versicherer den Kunden auch in Regress nehmen. Schäden an Elektronenröhren (auch Bildschirme) sind nicht versichert. Je Versicherungsfall besteht eine Selbstbeteiligung (SB) von mindestens 500,- €, die der Kunde zu tragen hat. Bei Schäden durch Unterschlagung, Diebstahl, Raub und Plünderung beträgt die SB 25% aus dem Schadenbetrag, begrenzt auf 5.000,- €. Bei Aufbewahrung im KFZ kann sich durch Bewachung, Vorhandensein einer anerkannten Alarmanlage oder einer elektronischen Wegfahrsperre die SB verringern. Einzelheiten sind den Versicherungsbedingungen zu entnehmen.

Auf die oben unter Ziff. 3) aufgeführten nicht versicherten Risiken wird verwiesen. Nur durch eine umfassende Aufklärung des Kunden uns gegenüber über den geplanten Einsatz kann im Einzelfall der Versuch einer Erweiterung des Versicherungsschutzes unternommen werden. Ist der Versicherer zur Übernahme eines solchen Risikos nicht bereit, trägt der Kunde das Risiko allein. In solchen Fällen können wir die Herausgabe der Geräte von der vorherigen Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

9) Minderung des Mietpreises / Schäden und Haftung / Kosten für Ersatzgeräte

Sind die gemieteten Geräte ganz oder teilweise mangelhaft, so mindert sich der Mietzins ab dem Zeitpunkt der Mängelrüge bis zu unserer Abhilfehandlung anteilig. Der Anspruch auf Minderung und Abhilfe entfällt, wenn während der Mietzeit der Kunde oder ein Dritter schuldhaft den Mangel verursacht hat. Jeden Fall eines Defektes, Mangels oder Verlustes hat der Kunde unverzüglich, vorzugsweise telefonisch vorab oder per Fax, anzuzeigen. Der Leistungsort für Abhilfehandlungen ist unser Kameralager in Köln. Leisten wir auf Wunsch des Kunden Abhilfe am Drehort, so trägt der Kunde die Transportkosten. Eine weitergehende Haftung für Schäden und Folgeschäden, die beim Kunden eintreten, ist für jeden denkbaren Haftungsgrund ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Höhe unserer Haftung beschränkt sich im übrigen auf den Betrag des geschuldeten Mietpreises. Der Kunde wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass der technische Erfolg der Ton- und Bildaufzeichnung versichert werden kann.

Dem Kunden obliegt es, mit der für eine Filmproduktion erforderlichen besonderen Sorgfalt vor den Aufzeichnungen die Geräte mit allen bestehenden Möglichkeiten zu überprüfen. Verstößt er gegen diese Obliegenheit, so liegt darin ein ganz überwiegendes Mitverschulden des Kunden. Tritt ein versicherbarer Schaden bei Kunden ein, ohne dass der Kunde eine solche Versicherung abgeschlossen hat, so gilt auch dieser Schaden als vom Kunden ganz überwiegend selbst verschuldet. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde bei der Zusammenstellung der Ausrüstung auf Komponenten, die der Aufzeichnungssicherheit dienen, verzichtet und gerade dadurch Fehler bei den Aufzeichnungen unentdeckt blieben. Gleiches gilt auch für den Fall, in dem der Kunde auf die Bereithaltung von Ersatzgeräten verzichtet hat, deren Bereithaltung nach den Umständen angezeigt war.

Fordert der Kunde ein Ersatzgerät an, ohne dass solche Gründe vorliegen, nach denen wir Abhilfe schulden, so handelt es sich dabei um eine gesonderte Anmietung, deren Mietkosten der Kunde zusätzlich zu tragen hat.

10) Vermittlung / Beschaffung von Fremdgeräten

Soweit der Kunde die Anmietung von Geräten wünscht, die wir nicht selbst auf Lager haben oder zum gewünschten Termin nicht frei haben, können wir diese Sachen anderweitig anmieten. Da wir diese Geräte vor der Weitergabe an unsere Kunden nicht erneut prüfen, beschränkt sich unsere Haftung dem Kunden gegenüber nur auf die sorgfältige Organisation dieser Beschaffung, wobei jedoch alle unsere Ersatzansprüche gegenüber unserem Vermieter an unseren Kunden abgetreten werden. Unsere Haftungsbefreiung nach dieser Klausel gilt nur dann, wenn wir vor oder bei Vertragsschluss auf diese anderweitige Beschaffung ausdrücklich hingewiesen haben.

11) Verkaufsgeschäfte

Bei Verkaufsgeschäften haften wir nach dem Gewährleistungsrecht des BGB sowie des HGB, jedoch mit den folgenden Ausnahmen: Wir haben bei dem Verkauf von Geräten und Zubehör wahlweise das zweimalige Recht zur Nachlieferung oder Nachbesserung, bevor der Kunde die Wandlung oder Minderung beanspruchen kann. Eine weitergehende Haftung für Schäden und Folgeschäden, die beim Kunden eintreten, ist für jeden denkbaren Haftungsgrund ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Filme und Videobänder hat der Kunde vor einem Einsatz nach den Grundsätzen eines sorgfältigen Kameramannes zu prüfen.

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